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Neue Personalverordnung: Rückschritt für psychiatrische Versorgung /

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seinen Beschluss zur Mindestpersonalbesetzung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung vorgestellt. Die neuen Vorgaben, die ab 2020 gelten, lösen in Fachkreisen Enttäuschung aus.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) erhielt der G-BA den Auftrag, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Zudem sollte er Indikatoren für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der Psychiatrie und Psychosomatik benennen. Der Text der Richtlinie selbst ist noch nicht abschließend fertig, die Inhalte sorgen jedoch bei Fachverbänden und in Kliniken für viel Kritik.

„Wir haben große Hoffnung in die neue Personalverordnung gesetzt“, erklärt ZfP-Geschäftsführer Dr. Dieter Grupp. Bei der Diskussion um die Nachfolgeregelungen der veralteten Personalverordnung Psychiatrie (PSychPV) aus dem Jahre 1993 haben die „Schussenrieder Tabellen“ des ZfP Südwürttemberg häufig eine Rolle gespielt. Für eine moderne, humane Behandlung wurden darin 10-20 Prozent mehr Personal für alle Berufsgruppen, insbesondere für die Pflege, gefordert. Das Ergebnis sei jedoch enttäuschend. „Treten die Vorgaben in der jetzigen Form in Kraft, so bedeutet das vor allem mehr Kapazitäten für Dokumentation und Bürokratie und weniger Personal für die psychisch kranken Menschen“, so Grupp. Durch Wegfall des sogenannten „Stationssockels“ werden in der neuen Personalrichtlinie Anreize für größere Stationen geschaffen. Kleinteilige bürokratische Vorgaben erschweren die Umsetzung innovativer Therapieformen und neuer Behandlungsformen. Zwangsbehandlung werde finanziert, Zwangsprävention bleibe durch eine ordentliche Besetzung der Stationen auf der Strecke. Die Vorschläge für eine bessere Personalausstattung, für die sich die nicht stimmberechtigten Patientenvertreterinnen und -vertreter im G-BA stark gemacht haben, seien nicht berücksichtigt worden.

Fachverbände entsetzt

Mit dieser Haltung ist das ZfP nicht alleine. „Wir können nicht begreifen, wie in Zeiten, in denen Patientensicherheit großgeschrieben wird, so wenig Mut und Entschlossenheit für mehr Personal in der Patientenversorgung aufgebracht wird“, kommentiert DGPPN-Präsident Prof. Andreas Heinz das vorliegende Ergebnis. „Nach so vielen Jahren und unzähligen Beratungen ist das ein Armutszeugnis für unser Gesundheitswesen. Allen Verantwortlichen muss klar sein, dass eine Rückkehr zur Verwahrpsychiatrie droht.“

Auch der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) äußerte vernichtende Kritik: „Mit dem kleinteiligen stationsbezogenen Nachweisverfahren verhindert die Mehrheit im G-BA moderne Versorgungskonzepte. Mit Excel-Personaltabellen verschärfen wir die Bürokratie, aber wir können damit keine am Patienten orientierte Versorgung gewährleisten“, so Dr. Gerald Gaß. Ein großer Kritikpunkt ist laut DKG die Entscheidung für eine stationsbezogenen Festlegung der Personalvorgaben. Nahezu alle Fachgesellschaften hatten vorgeschlagen, die Personalvorgaben bezogen auf ganze Häuser darzulegen – differenziert nach Erwachsenen-Psychiatrie, Psychosomatik so wie Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die neue Verordnung soll nun jedoch stationsbezogen erfolgen. „Um dem Bürokratiewahnsinn gerecht zu werden muss das gesamte Personal, auch aus den stationsübergreifenden Therapien, in das enge Korsett einer Station gepresst werden. Dies ist ein massiver Rückschritt und Eingriff in die Organisationshoheit der Kliniken“, kritisierte Gaß.

Die DKG appelliert an Bundesminister Spahn und die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zu prüfen, ob der gesetzliche Auftrag an den G-BA zur Festlegung einer qualitätssichernden Personalausstattung in den psychiatrischen Krankenhäusern in Deutschland nicht verfehlt wurde. Im Falle der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit tritt die Verordnung zum 1. Januar 2020 in Kraft.




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